Transsana Grabarits GmbH
Patrik Grabarits
Daimlerstr. 1 - 3
88410 Bad Wurzach
Kontakt
Telefon: +49 7564 94810
Telefax: +49 7564 948173
E-Mail: info@transsana.de
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: AG Ulm
Registernummer: HRB 610232
Umsatzsteuer-ID
DE 147 355 735
Steuer Nr.
910 601 3005
Zoll EORI Nr.
DE 418 4904
(REX)
DEREX96500564
Einkaufs-,
Verkaufs und Lieferbedingungen
Firma Transsana GmbH, 88410 Bad
Wurzach
1) Unsere Lieferungen erfolgen zu den
nachstehenden Bedingungen.
Änderungen oder Bedingungen des
Abnehmers, die anders lauten, gelten nur,
wenn sie von der Firma Transsana Grabarits
GmbH (In Zukunft T. genannt)
schriftlich anerkannt sind. Gerichtsstand für Einkauf und Verkauf, In- und
Ausland, ist Leutkirch. Es gilt
deutsches Recht.
2) Unsere Angebotspreise sind
freibleibende Preise.
Listenpreise
sind unverbindlich. Berechnet werden
die am Liefertag gültigen Preise.
Die Angebotspreise sind ohne
Mehrwertsteuer berechnet. Sie wird nach
gesetzlichen Bestimmungen
hinzugerechnet.
3) Lieferfristen gelten nur annähernd. T.
ist berechtigt, ihre Verlängerung
zu Verlangen oder vom Vertrage
zurückzutreten, wenn T. weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden können, dann hat der
Käufer keinen Anspruch auf Ersatz
eines Verzugs- oder Nichterfüllungs-
schadens. Gleiches gilt bei
höherer Gewalt und bei Nichteinhaltung
der Lieferungen vom
Vorlieferanten oder Lieferung des eigentlichen Waren-
empfänger welcher Waren mit in die
Produktion und Lieferung einbringt.
Der Käufer gewährt dem
Lieferanten eine nach Absprache und schriftlich
vereinbarten Nachlieferung ohne
Mehrkosten. Der Käufer macht keine
Verzugszinsen,
Konventionalstrafen oder der GLEICHEN geltend.
4) Sonderanfertigungen müssen
einschließlich handelsüblicher Mehrmengen
vom Besteller käuflich übernommen
werden. T. Ist nicht verpflichtet,
solche Sonderanfertigungen zurückzunehmen.
Mehr- der Minderlieferungen
bis zu jeweils 10% bleiben T.
vorbebalten.
5) Lieferungen erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Empfängers.
Sämtliche Transportkosten und
Warenversicherung gehen zu Lasten
des Käufers. T. versucht immer
den günstigsten Warentransport zum
Käufer zu wählen. Etwaige Ansprüche
hieraus können nicht geltend gemacht
werden.
6) Die vorgelegte Auftragsbestätigung ist
maßgebend für die Lieferung.
Dies gilt hinsichtlich der
Artikel des Qualitätsniveaus der Mengen
als auch deren Termine.
Aufrechnung mit bestrittenen
Gegenforderungen soweit Sie nicht rechtskräftig
durch ein zuständiges Gericht
festgestellt sind, sind unzulässig. Das gilt auch
für sonstige Abzüge wie z.B.
Porti, Skonti u.s.w. soweit Sie über die vereinbarten
Zahlungsbedingungen hinausgehen.
Schecks und Wechsel werden grundsätzlich
nur erfüllungshalber in Zahlung
genommen. Die darin liegende Stundungszusage
entfällt wenn der Käufer mit
anderen Verpflichtungen gegenüber T. im Verzuge ist.
Sie können in diesem Falle sofort
vor einem vereinbarten etwa späteren Verfalltag
als fällige Zahlungen verlangt
werden. Bank und Diskount sowie Einziehungsspesen
sind unverzüglich zu erstellen.
7) Mängelrügen bleiben unberücksichtigt, wenn Sie nicht innerhalb 1 Woche gegenüber
T. geltend gemacht werden. Sie
setzen voraus, dass die gelieferten Gegenstände sachgemäß
weiterverarbeitet b.z.w.
behandelt wurden. (Genaue Gebrauchsanweisung ist zu beachten.)
Soweit eine Verarbeitung oder
Weiterreichung an Käufer des Käufers erfolgte, muß
der Käufer nachweisen, daß der
Mangel auf der Lieferung T. beruht.
Bei berechtigten Rügen können nur
Ersatzlieferungen in mangelfreier Ware innerhalb
angemessener Frist verlangt
werden. Die Rückgabe ordnungsgemäß gelieferter Ware
ist ausgeschlossen.
Versteckte Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 4 Wochen nach
Lieferung zu rügen und mitteilen.
Unsere Verpflichtung zu Leistung
von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist begrenzt auf den
Rechnungswert unserer an dem schadenstiftendem
Ereignis unmittelbar
beteiligten Warenmengen. Dies
gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
T. kann nicht für Schadensersatz
bezüglicher Patentansprüche oder der GLEICHEN
haftbar gemacht werden. Lieferungen
der Artikel erfolgen ausschließlich auf Wunsch
(Produktionsauftrag und
Ausführung) allein des Käufers. Käufer ist allein für etwaige
Schutzansprüche SEITENS DRITTER
verantwortlich. Schadensersatz welcher dem
Käufer SEITENS DRITTER oder deren
Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten
belastet wurde kann vom Lieferant
T. nicht verlangt werden.
8) Erfüllungsort für Leistungen
und Zahlungen ist Bad Wurzach. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Leutkirch.
Ist der Käufer kein Vollkaufmann, so gilt diese Vereinbarung nur,
wenn der Käufer im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus der Bundesrepublick hinaus
verlegt hat oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt gibt.
Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen
Gerichtsstandsvereinbarung vor, ist
das Gericht auch für Wechsel- und Scheckklagen
zuständig.
9) Höhere Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie
sonstige behördliche Maßnahmen,
die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich
dauern werden, verlängern die
vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung.
Eine angemessene Nachlieferungsfrist
ist nach Wegfall der Behinderung im
ursprünglich vereinbarten Umfang
T. zn gewähren. Hat eine solche Behinderung länger
als 6 Wochen gedauert, und ist T.
nicht in der Lage auf Anforderung innerhalb einer
Woche mitzuteilen wann hiernach
rechtzeitige Lieferung erfolgen wird, kann der KÄUFER
vom Vertrag znrücktreten.
Fixgeschäfte müssen als solche
bezeichnet und schriftlich im Voraus durch beide
Parteien (Käufer durch
Bestellung/Lieferant durch Auftragsbestätigung) vereinbart
werden.
10) Rechnungen sind innerhalb der
auf den Rechnungen vereinbarten Zahlungsbedingungen
auszugleichen. Abweichende
Regulierungen sind vorher schriftlich zu vereinbaren.
Entstehen Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist T. berechtigt, Vorauszahlungen
b.z.w. sofortige Bezahlung Zug um
Zug gegen Übergabe zu verlangen.
Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen ist T.
zu keiner weiteren Lieferung aus
laufenden Verträgen verpflichtet. Das gilt selbst dann,
wenn in einem Liefervertrag
bezüglich des Zahlungsverzuges etwas anderes bestimmt ist.
Das gleiche gilt, wenn die
Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erfahren
haben. Dann entfallen eingeräumte Zahlungsziele, auch Schecks- und Wechselstundungen,
seIbst wenn Sie anderwärts vorher bestätigt wurden.
T. kann Zinsen in Höhe von
mindestens 3% über Bundesbankdiskont herecbnen, auch
wenn Bankkredit nicht in Anspruch
genommen wurde.
11) Sämtliche Warenlieferungen
aus In- und Ausland werden stets nur mit ausdrücklichem
Vorbehalt angenommen. Für etwaige
Mängellieferungen hat der Lieferant zu haften.
Er ist verpflichtet aus etwaigem Lieferverzug die Konsequenzen zu ziehen
und im
Bedarfsfall für Schäden und
Schadensersatzansprüche zu haften.
Weiters verpflichtet sich der
Lieferant von T., daß er keinerlei Waren liefert.
bei den Schutzansprüche von
Dritten selbst nach Verarbeitung zum
anderen
Zweck geltend gemacht werden
können.
12) Eigentumsvorbehalt
Waren bleiben bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher Forderungen an T. aus den
bestehenden Geschäftsverbindungen
und bis zur vollen Einlösung von Schecks
und Wechsel Vorbehaltseigentum
des Verkäufers. Sämtliche Abschlüsse gelten
insoweit als ein Abschluss.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
und allen in diesen Bedingnngen festgelegten
Sonderformen davon gelten bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die die Lieferantin im Interesse
des Käufers eingegangen ist.
Der Käufer darf die Waren im Wege
ordnungsgemäßer Geschäftsvorgänge verarbeiten
oder weiterveräußern. Für diesen
Fall tritt er jetzt schon alle ihm daraus gegen seine
Abnehmer zustehende Ansprüche mit
allen Nebenrechten an T. ab. T. ist berechtigt.
Abtretungen offenzulegen, wenn
der Käufer seine Zahlungen einstellt oder auf andere
Weise in Vermögensverfall gerät.
Der Käufer wir unverzüglich seine Ansprüche
insbesondere gegen Kunde, unter
Angabe von Namen und Anschriften, sowie die
Höhe und Fälligkeit seiner Forderungen
mitteilen. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen
auf Verlangen von T. geben und
Einziehungen der Forderungen aus
solchen Abtretungen
unterlassen. T. nimmt solche
Abtretungen zu seinen Geschäftsbedingungen an. Auf diese
Weise offengelegte Forderungen
darf T. einziehen, bis der Käufer seine
Verpflichtungen
ihr gegenüber erfüllt hat. T.
gegenüber sind auf Verlangen Forderungen auf
Auskunft
umgehend zu erfüllen; bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware von T. mit
anderen, nicht ihr gehörigen steht T. der dabei ent-
stehendem Miteigentumsanteil an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, zu Ihrer
Vorbehaltsware im angegebenen Zeitpunkt
zu. Der Käufer ist insbesondere auch ver-
pflichtet, Rechte von T. nach den
Bedingungen des dentschen Rechts zu beachten.
Arbeitet der Käufer mit einer
Factoring-Bank im echten Factoring zusammen, gilt die
Ermächtignng zur Weiterveräußerung
der vou T. gelieferten Vorbehaltsware nur wenn
der Factor einer vereinbarten
Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoring
Erlöses vorher seine Zustimmung
erteilt hat. Anderenfalls ist eine Ahtretung verboten
und eine Weiterveräußerung unter
Eigentumsvorbehalt durch den Käufer ausgeschlossen.
Der Käufer tritt bereits jetzt
seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den
Factor aus dem Ankauf von
Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von T.
gelieferten Waren betreffen an T.
ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Abtretung
dem Factor anzuzeigen und ihn
anzuweisen, nnr an T. zu bezahlen.
Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen
der Waren von T.
zugunsten
Dritter·
Insbesondere Banken - und darüber
hinaus, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung
von T.
Betreiben Dritte die
Zwangsvollstreckung dem Käufer gegenüber, verpflichtet sich der
Käufer, T. hiervon unverzüglich
unter Angabe von Gläubigeranschrift, Datum und
Umfang der Pfändungsmaßnahme
sowie der einschlägigen Aktenzeichen zu unter·
richten und ihr durch Übergabe
notwendiger Belege und Unterlagen die Möglichkeit
der Ergreifung notwendiger
Maßnahmen zu eröffnen; er hat auch sämtliche sonst
notwendigen Anskünfte und Unterlagen
zu übermitteln um die Durchsetzung von
Rechten Dritter gegenüber zu
ermöglichen.
Wahlweise kann T. bei Zahlungsverzug
des Käufers die sofortige Herausgabe von
Vorbehaltswaren verlangen: Eine solche
Aufforderung gilt nicht als Rücktritt
vom Kaufvertrag, wenn dieser
nicht ausdrücklich schriftlich von T. erklärt wird.
Der Eigentumsvorbehalt wird durch
Einstellung von Forderungen in laufende Rechnung.
Saldoziehungen und deren
Anerkennung nicht berührt. Der Eigeutumsvorbehalt bleibt
insbesondere auch bei Zahlungen
durch Scheck und Wechsel, bis zur Einlösung des
Zahlungsversprechens durch
Eingang bei T. aufrecht erhalten.
Die Käufer sind also
verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Verkauf der
Ware auf Kredit zu sichern. Die
in diesem Rahmen gewährten Abtretungen nimmt T.
hiermit an. Ungeachtet der
Abtretung ist der Käufer zur Einziehung solange
berechtigt, als er seine Verpflichtungen
gegenüber T. nachkommt und
nicht in
Vermögensverfall gerät.
Etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Käufer für T.
vor, ohne daß für sie daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung.
Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer
gehörigen Waren, steht T. der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltswaren zu der übrigen verarbeiteten
Ware im Zeitpunkt der Durchführung
dieser Maßnahmen zu. Erwirbt der Käufer Allein-
eigentum an der neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß
der Abnehmer der Lieferantin im
Verhältnis des Wertes der zu verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder
vermengten Sache Miteigentum eingeräumt und dass
der Käufer diesen Anteil
unentgeltlich für T. aufbewahrt. Wird die Vorbehaltsware
gemeinsam mit anderen Waren,
gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung.
weiterveräußert, so gilt diese Vereinharung nur in
Höhe der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert
wird. Zwangsvollstreckungen
Dritter an Vorbehaltsware bat der Käufer T. unverzüglich
unter Übergabe der zu einer
Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
Übersteigt der Wert der zu
sichernden Forderung die Forderung von T. um mehr als
20% oder mehr, muß T. auf Verlangen solche
Sicherungen nach ihrer Wahl dem Käufer
beigeben.
Der Käufer hat solche
Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer. Einbruch und
Diebstahl und Transportschäden
sowie der GLEICHEN zu versichern. Bei
Vermögens-
verfall ist er verpflichtet unverzüglich mitzuwirken, dass Waren,
die T. gehören,
herausgegeben, zu mindestens aber
im Lager des Käufers sichergestellt, gesondert be-
zeichnet und entsprechend
verwaltet werden. Der Käufer sichert T. den gleichen
Vorgang gegenüber seinen weiteren
Kunden zu. Verfügungen hierüber darf der Käufer
nur im Einverständnis mit T.
vornehmen.
13) Schlußbemerkungen
a) Nach ihrer Wahl ist T. zur
Klageerhebung auch an dem für den Sitz der Firma
des Käufers, insbesondere eines
ausländischen Bestellers oder Käufers zuständigen
Gericht berechtigt.
b) Sollte eine der Bestimmungen
dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein.
gelten die übrigen Bestimmungen
weiter. Der Käufer verpflichtet sich zur Erstellung
von Ersatzbestimmungen, die gültig sind, mitzuwirken.
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